21.02.2023

Informationen zu den Preisbremsen für Wärme und Strom

Die Preisbremsen für Wärme und Strom sind am 24. Dezember durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) in Kraft getreten. Die beschlossenen Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023 und können durch Rechtsverordnungen bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Wärmepreisbremse

Bei Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh wird für 80 Prozent der für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsmenge der Wärmepreis von Januar 2023 bis Dezember 2023 auf 9,5 ct/kWh (brutto) begrenzt. Für Wärme, die darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Wärmepreis.

Sollte der aktuelle Wärmepreis über der Preisgrenze liegen, werden die betroffenen Kunden in Kürze über die Höhe des Entlastungsbetrages und die Auswirkungen auf Ihre monatlichen Abschlagszahlungen informiert.

Bei Wärmekunden mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh pro Jahr und zugelassene Krankenhäuser wird für 70 Prozent des Jahresverbrauches 2021 der Wärmepreis von Januar 2023 bis Dezember 2023 auf 7,5 ct/kWh begrenzt. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Wärme, die darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Wärmepreis.

Bei Wärmekunden, die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung.

 

Strompreisbremse

Stromkunden mit einem Verbrauch von 30.000 kWh im Jahr erhalten je Entnahmestelle für 80 Prozent der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers von Januar 2023 bis Dezember 2023 einen garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Strom, der darüber hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Strompreis.

Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr erhalten je Entnahmestelle ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Strom, der über diese „Basis-Kontingent“ verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Strompreis.

Sollte der aktuelle Strompreis über der Preisgrenze liegen, werden die betroffenen Kunden in Kürze über die Höhe des Entlastungsbetrages und die Auswirkungen auf die monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Bei Kunden, die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in den nächsten Rechnungen.

Wichtig zu wissen: Die gesamte Abwicklung und Umsetzung der Preisbremsen übernehmen wir. Unsere Kunden müssen sich um nichts kümmern. Sofern man aktiv werden muss, werden wir die betroffenen Haushalte und Unternehmen schriftlich informieren.

Für Wärme werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes und für Strom durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, finanziert.

Auch in Zukunft ist es sehr wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. Je mehr man spart, desto stärker profitiert man von den Preisbremsen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen. Unsere Energiespartipps finden Sie hier.