Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss (Az. BK6-17-168) vom 20. Dezember 2017 die Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. In dem Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom vom 21.12.2020 (Az. BK6-20-160) wurden weitere Änderungen beschlossen.
Gemäß den Festlegungen BK6-17-168 und BK6-20-160 sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag in der vorgegebenen Fassung auf unserer Internetseite zu veröffentlichen. Dem Netznutzer/Lieferanten muss außerdem ein Vertragsabschluss in Textform ermöglicht werden.
Das hier eingestellte Vertragsmuster entspricht vollumfänglich dem durch die Bundesnetzagentur festgelegten Standardvertrag.
Die Annahme des Vertrages erklären Sie bitte per E-Mail an uns. Nutzen Sie hierfür die Bestätigung zur Annahme des Vertrages.
Sollten Sie als Dienstleister im Auftrag Ihres Kunden tätig sein, benötigen wir eine entsprechende Vollmacht (PDF o. ä.).